Selbstkontrahieren

Selbstkontrahieren
Selbstkontrahieren,
 
der Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das jemand als Vertreter eines anderen entweder mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich als Vertreter eines Dritten (Doppel- oder Mehrfachvertretung) vornimmt (Insichgeschäft); Beispiel: Der Vormund verkauft einen Gegenstand, der dem Mündel gehört, an sich selbst. § 181 BGB verbietet das Selbstkontrahieren mit Ausnahme der Fälle, in denen es dem Vertreter durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft (z. B. in der Vollmacht) gestattet ist, oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer wirksam bestehenden Verbindlichkeit besteht. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den Schutzzweck des § 181 BGB ein Insichgeschäft auch dann zulässig, wenn es für den Vertretenen rechtlich vorteilhaft ist. Ein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot hat nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge, es ist vielmehr schwebend unwirksam, d. h., der Vertretene kann es durch seine Genehmigung wirksam werden lassen.

Universal-Lexikon. 2012.

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